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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG1971§5Abs4DV

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Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25