Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG

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(1) 1Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf.
2Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Änderung durch Art. 5 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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