Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG

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1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen.
2Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Änderung durch Art. 5 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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