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Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen – FStrAbG

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1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen.
2Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25