1Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: 2
1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 421