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FS-An- und Abflug-Kostenverordnung – FSAAKV

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1Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26