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Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug – FSAAKV

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1Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
2

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25