Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1985 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FrSaftAusbV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben ausführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
2BGBl. I 1984, 777 - 781)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
| 1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||||
| b) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen | ||||||||
| c) | Vorschriften über den Umgang mit Druckbehältern erläutern | ||||||||
| d) | Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen beschreiben | ||||||||
| e) | Unfallverursachendes Verhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben | ||||||||
| f) | Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern | ||||||||
| g) | Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden | ||||||||
| h) | Brandschutzeinrichtungen bedienen | ||||||||
| i) | Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | ||||||||
| k) | Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern | ||||||||
| l) | Ursachen von Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe, beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen | ||||||||
| m) | Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen | ||||||||
| n) | im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial sammeln und die Notwendigkeit seiner Wiederverwendung erläutern | ||||||||
| o) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||||
| 2 | Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 2) | a) | Begriffsbestimmungen der genormten Fruchtgetränke wiedergeben | ||||||
| b) | Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung sowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläutern | ||||||||
| c) | Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigen | ||||||||
| d) | Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie Erfrischungsgetränke erläutern | ||||||||
| e) | Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläutern | ||||||||
| f) | Trinkwasser-Verordnung wiedergeben | ||||||||
| g) | wesentliche Vorschriften aus der Kennzeichnungs-Verordnung, der Diät-Verordnung, Zusatzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verordnung sowie Fertigpackungsverordnung erläutern | ||||||||
| h) | Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften aufzeigen | ||||||||
| 3 | Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3) | a) | Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen | ||||||
| b) | Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen | ||||||||
| c) | Reinigungsgeräte handhaben | ||||||||
| d) | Reinigungsanlagen bedienen | ||||||||
| e) | Produktions-, Lager- und Transportgefäße reinigen und desinfizieren | ||||||||
| f) | Produktionsmittel, insbesondere Leitungen, Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen und desinfizieren | ||||||||
| g) | Arbeitsplatz reinigen | ||||||||
| 4 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 4) | a) | Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben | X | |||||
| b) | die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen | X | |||||||
| c) | Aufgaben der Produktionsabteilungen, insbesondere der Kelterei, Aufbereitungs- und Abfüllungsbereiche, beschreiben | X | |||||||
| d) | Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern | X | |||||||
| e) | im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte beschreiben | X | |||||||
| f) | Durchführung einer Inventur beschreiben | X | |||||||
| g) | übliche Wege der Materialbeschaffung nennen | X | |||||||
| h) | Betriebsordnung erläutern | X | |||||||
| i) | betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläutern | X | |||||||
| k) | Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzeigen | X | |||||||
| l) | Sozialversicherungsträger nennen | X | |||||||
| m) | Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern | X | |||||||
| 5 | Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark (§ 3 Nr. 5) | a) | Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten nennen | X | |||||
| b) | Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbeitung erläutern | X | |||||||
| c) | Rohware auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen | X | |||||||
| d) | Gewicht und Volumen der Rohware feststellen | X | |||||||
| e) | Annahmebelege erstellen und Lieferscheine prüfen | X | |||||||
| f) | Sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit der Rohware bestimmen | X | |||||||
| g) | Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrappungs- und Entsteinungsmaschinen, Obstmühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer, Passier- und Homogenisiermaschinen, Obstpressen und Separatoren bedienen und warten | X | |||||||
| h) | mit Werkzeugen und -Stoffen für Wartungsarbeiten umgehen | X | |||||||
| i) | frische Rohware verlesen und reinigen sowie tiefgefrorene Rohware auftauen | X | |||||||
| k) | Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen, zerkleinern, dämpfen, passieren und enzymatisch behandeln | X | |||||||
| l) | Frucht- und Gemüsemark gewinnen | X | |||||||
| m) | Maische zur Saftherstellung pressen | X | |||||||
| n) | Säfte vorklären, separieren, schönen und filtrieren | X | |||||||
| o) | fruchtfleischhaltige Säfte homogenisieren | X | |||||||
| p) | Trester verwerten | X | |||||||
| 6 | Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark (§ 3 Nr. 6) | a) | Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteurisationseinrichtungen prüfen, reinigen und entkeimen | X | |||||
| b) | Aroma aus Saft und Mark gewinnen | X | |||||||
| c) | Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und Mark herstellen | X | |||||||
| d) | Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hochkurzzeiterhitzung und Warmentkeimung haltbarmachen | X | |||||||
| e) | Lagergefäße steril füllen und verschließen | X | |||||||
| f) | keimfreie Lagerung überwachen | X | |||||||
| g) | Tanklagerbuch führen | X | |||||||
| 7 | Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware (§ 3 Nr. 7) | a) | Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen | X | |||||
| b) | Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen | X | |||||||
| c) | Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusammenzustellen | X | |||||||
| d) | Anteil des entmineralisierten Wassers zur Aufbereitung von Konzentraten berechnen und das Mischungsverhältnis einstellen | X | |||||||
| e) | Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen und warten | X | |||||||
| f) | Fertigware durch Mischen, Fermentieren, Schönen und Filtrieren herstellen | X | |||||||
| g) | fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte homogenisieren, stabilisieren und entlüften | X | |||||||
| h) | mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-Meter umgehen und kellertechnische Schnelltestmethoden anwenden | X | |||||||
| i) | Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vorschriften prüfen | X | |||||||
| k) | Analysenwerte und Produktionsdaten protokollieren | X | |||||||
| 8 | Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser (§ 3 Nr. 8) | a) | Mindestanforderungen an die | X | |||||
| b) | Trinkwasserqualität erläutern | X | |||||||
| c) | Trinkwasser nach Aussehen, Geruch und | X | |||||||
| d) | Geschmack prüfen Wasserhärten und pH-Wert | X | |||||||
| e) | bestimmen einfache Wasseranalyse auswerten | X | |||||||
| f) | Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und warten Wasserentmineralisierungsanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung von Säften aus Konzentrat bedienen und warten | X | |||||||
| 9 | Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein (§ 3 Nr. 9) Teil des | a) | Begriffsbestimmungen der verschiedenen Fruchtweine und Fruchtschaumweine -wiedergeben | X | |||||
| b) | Roh- und Halbware auswählen und prüfen | X | |||||||
| c) | Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen und Fruchtschaumweinen unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen | X | |||||||
| d) | Gärung einleiten und überwachen | X | |||||||
| e) | Fruchtwein abstechen und klären | X | |||||||
| f) | Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie Produktionsdaten aufzeichnen | X | |||||||
| 10 | Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware (§ 3 Nr. 10) | a) | Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Transportsysteme erläutern | X | |||||
| b) | Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenverschlüsse und Verpackungsmaterial bereitstellen | X | |||||||
| c) | Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-, Etikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer und Transportbahnen sowie Kontrolleinrichtungen betriebsbereit machen und bedienen | X | |||||||
| d) | Abfüllung der Fertigware unter Berücksichtigung von Temperatur, Füllmenge, Abfüllgut und Ausstattung überwachen | X | |||||||
| e) | Kontrollproben ziehen und prüfen | X | |||||||
| f) | Produktionsmenge feststellen und aufzeichnen | X | |||||||
| g) | Fertigware ein-, zwischen- und auslagern | X | |||||||
| h) | Fertigware versandfertig machen, kommissionieren und transportieren | X | |||||||