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Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes – FrHfDEG/DUG

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1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Geändert durch Art. 1 V v. 10.4.1995 I 518
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25