Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU

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1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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