Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU

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Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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