Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU

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Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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