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Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung – FoVZV

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Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25