Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung – FoVZV

arrow_left arrow_right

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727

1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print