(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Kundengespräch | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln | 30 Prozent |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
2BGBl. I 2008, 460 - 464)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
| 1.1 | Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) |
|
| 1.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) |
|
| 2 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|
| 2.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
| 2.4 | Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
|
| 3 | Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
| 3.1 | Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
|
|
||
| 3.3 | Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) |
|
| 4 | Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
|
| 4.1 | Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
| 4.3 | Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
|
| 5 | Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
| 6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
| 6.1 | Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) |
|
| 6.2 | Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) |
|
| 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
| 7.1 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) |
|
| 7.2 | Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) |
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
|
| 2.1 | Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus