print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin – ForstWiAusbV 1998

arrow_left arrow_right

1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25