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Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft – ForstSchAusglG

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(1) 1Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen.
2Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.8.1985 I 1756;
zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25