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Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 – FMVtr1973G

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Soweit die Vollzugsordnungen zu dem Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, braucht der Wortlaut der Vollzugsordnungen nicht verkündet zu werden, sofern in der Rechtsverordnung die Bezugsquelle der Vollzugsordnungen bezeichnet wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25