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Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSASatz 2011

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(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.9.2023 I Nr. 260
Die zugehörige V v. 21.2.2011 I 271 (FMSASatzV 2011) tritt gem. Art. 14 G v. 28.2.2025 I Nr. 69 mWv 1.1.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25