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Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSASatz 2011

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(1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen Verhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
2Insbesondere dürfen die Leitung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder der Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte.
3Die jeweils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur unter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprävention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.9.2023 I Nr. 260
Die zugehörige V v. 21.2.2011 I 271 (FMSASatzV 2011) tritt gem. Art. 14 G v. 28.2.2025 I Nr. 69 mWv 1.1.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25