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Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSAKostV

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(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch den Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach § 9 Absatz 3.

(3) 1Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.
2Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.

Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zukünftige amtl. Kurzüberschrift: FMS-Kostenverordnung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zukünftige amtl. Buchstabenankürzung: FMSKostV (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25