(1) 1Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung (Referat P I 2 für Dritte, dem Leitungsstab Protokoll für Angehörige ausländischer Streitkräfte auf dem Dienstweg) oder dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Angaben zu
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr vollzogen.
(3) 1Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt.
2Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.