Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Rettung von Menschenleben, Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse im Juli 2021 in der Bundesrepublik Deutschland stiften die Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Bundesministerin der Verteidigung und der Bundesminister für Digitales und Verkehr für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei, der Bundeswehr, des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit den Bundeskräften die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“.
(1) 1Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille.
2Auf der Vorderseite ist der Bundesadler dargestellt.
3Der obere Teil der Vorderseite trägt die Angabe „Fluthilfe 2021“.
4Auf der Rückseite ist der Umriss der Bundesrepublik Deutschland abgebildet, darin zwei von Südwest und Nordost aufeinander gerichtete Hände.
5Der obere Teil der Rückseite trägt die Worte „Dank und Anerkennung“, der untere Teil der Rückseite die Worte „Bundesrepublik Deutschland“.
6Der dunkelblaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.
(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
(2) 1Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie in Bayern und Sachsen verliehen.
2In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.
(4) 1Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr und dem großen Bundessiegel.
2Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
(1) 1Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die Präsidenten der Bundespolizeidirektionen und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, für Angehörige des Bundeskriminalamtes der Präsident des Bundeskriminalamtes und für Angehörige des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe der Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vorschlagsberechtigt.
2Die Vorschlagsberechtigung für Dritte, die mit Angehörigen oder Einsatzkräften nach Satz 1 zusammengearbeitet haben, richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) 1Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt.
2Die Vorschlagsberechtigung für Angehörige ausländischer Streitkräfte und für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(3) 1Für die Angehörigen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamtes für Güterverkehr, für die Angehörigen der Bundesanstalt für Gewässerkunde die Direktorin und Professorin der Bundesanstalt für Gewässerkunde und für die Angehörigen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorschlagsberechtigt.
2Die Vorschlagsberechtigung für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(4) 1Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2In Zweifelsfällen kann wohlwollend verfahren werden.
(1) 1Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung (Referat P I 2 für Dritte, dem Leitungsstab Protokoll für Angehörige ausländischer Streitkräfte auf dem Dienstweg) oder dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Angaben zu
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr vollzogen.
(3) 1Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt.
2Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.
| Im Namen der | |
| Bundesrepublik Deutschland | |
| verleihe ich–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– | |
| als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Rettung von Menschenleben, Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse |
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| im Juli 2021 | |
| die | |
| Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“ | |
| Berlin, den | |
| Bonn, den | |
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Bundesministerin des Innern und für Heimat/der Verteidigung/
Bundesminister für Digitales und Verkehr |
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| Prägesiegel (Großes Bundessiegel) |
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