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Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – FlUStatV

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1Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.
2Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2016 I 1848;
geändert durch Art. 4 V v. 19.6.2020 I 1480
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25