(+++ Textnachweis ab: 1.3.2007 +++)
Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst
1Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.
2Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.
(1) 1Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse für elektronische Post die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren jeweiligem Ablauf.
2Das Statistische Bundesamt löscht die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Erhebung.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch.
2Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren festlegen.
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.
(2) 1Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
Der Bundesrat hat zugestimmt.