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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen – FluLärmSchutzVerbG

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Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25