Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen.
2Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk.
Im Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Fleischer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit Fleischgerichten und -erzeugnissen für acht bis zehn Personen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu erstellen.
2Dabei können Bedürfnisse unterschiedlicher Personengruppen, insbesondere verschiedener Altersgruppen, sowie diätetische Vorgaben Berücksichtigung finden.
3Auf dieser Grundlage sind die Produkte herzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren.
4Das Buffet umfasst zwei vom Prüfling herzustellende Wurstsorten, von denen eine Sorte Rindfleisch von einer auszubeinenden und fein zu zerlegenden Rinderpistole enthalten muss.
5Eine der Wurstsorten ist aus dem Produktbereich Brühwurst, Spitzenqualität mit Einlage, mindestens Kaliber 90 zu wählen.
6Die andere Wurstsorte ist aus dem Produktbereich Brüh-, Roh- oder Kochwurst auszuwählen; diese Auswahl kann durch den Prüfungsausschuss auf 20 Wurstsorten beschränkt werden.
7Außerdem sind mindestens drei weitere unterschiedliche Fleischerzeugnisse herzustellen, die das anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen.
8Hierfür kommen insbesondere Braten, portionsgleiche Kurzbratartikel, Fleischgerichte mit Beilagen, Pasteten oder Grillplatten in Betracht.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage.
2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Fleischer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.
(2) 1In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.
2Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.
§ 7 Abs. 1 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3"
(1) 1Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) 1Die bis zum 31. Dezember 2012 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.