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Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe – FlaggRG

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(1) 1Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen.
2Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.

(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25