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FKS-Datenverordnung – FKSDVO

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Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26