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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb – FKrFBAusbV

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(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische Aufgaben durchführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschriften im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet führen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4

1.
Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen,
2.
Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen,
3.
Bearbeiten von Geschäftsprozessen.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3565
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25