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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt – FischWiMeistPrV

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(1) 1Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Fischereibiologie,
2.
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
4.
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
1

(2) 1Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:

1.
Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
2.
Gewässerkunde,
3.
Gewässerökologie.
1

(3) 1Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:

1.
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
2.
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
4.
Fangmethoden.
1

(4) 1Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:

1.
Fangbehandlung und -transport,
2.
Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
3.
Veredelungsverfahren,
4.
Wege und Formen der Vermarktung.
1

(5) 1Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
2.
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3.
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
1

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26