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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt – FischWiMeistPrV

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(1) 1Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
2

1.
Fischereibiologie,
2.
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
4.
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.

(2) 1Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
2

1.
Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
2.
Gewässerkunde,
3.
Gewässerökologie.

(3) 1Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
2

1.
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
2.
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
4.
Fangmethoden.

(4) 1Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
2

1.
Fangbehandlung und -transport,
2.
Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
3.
Veredelungsverfahren,
4.
Wege und Formen der Vermarktung.

(5) 1Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
2

1.
Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
2.
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3.
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25