(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) 1Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. 2Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:
1.
Fischhaltung und Fischzucht,
2.
Seen- und Flußfischerei,
3.
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
1Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. 2Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548