print

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse – FischVermNV 1993

arrow_left

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25