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Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse – FischVermNV 1993

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25