print

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse – FischVergünstV

arrow_left arrow_right

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25