(1) 1Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:
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(2) 1Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat.
2Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.