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Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung – FischVergünstV

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1Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen.
2Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26