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Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse – FischVergünstV

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1Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzunehmen.
2Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeichnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25