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Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen – FinBerG DDR

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1Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen.
2§ 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25