Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018 – FinAusglG2018DV 2

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1Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg 2 182 072,74 Euro
von Bayern 3 112 489,18 Euro
von Bremen 1 129 090,80 Euro
von Hamburg 70 623,16 Euro
von Hessen 2 351 083,54 Euro
von Thüringen 259 634,86 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin 2 965 831,69 Euro
an Brandenburg 624 706,13 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 798 260,65 Euro
an Niedersachsen 1 046 876,80 Euro
an Nordrhein-Westfalen 342 188,72 Euro
an Rheinland-Pfalz 325 353,45 Euro
an das Saarland 87 614,22 Euro
an Sachsen 1 800 559,97 Euro
an Sachsen-Anhalt 930 922,21 Euro
an Schleswig-Holstein 182 680,46 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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