Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 – FinAusglG2015DV 2

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1Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg 9 905 071,19 Euro
von Bayern 17 953 190,13 Euro
von Hamburg 2 955 300,81 Euro
von Hessen 9 466 325,99 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin 9 055 579,39 Euro
an Brandenburg 3 179 079,31 Euro
an Bremen 737 247,26 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 3 911 178,94 Euro
an Niedersachsen 2 164 669,50 Euro
an Nordrhein-Westfalen 5 584 723,37 Euro
an Rheinland-Pfalz 1 959 871,51 Euro
an das Saarland 1 219 939,31 Euro
an Sachsen 1 323 711,53 Euro
an Sachsen-Anhalt 4 390 172,78 Euro
an Schleswig-Holstein 2 103 910,32 Euro
an Thüringen 4 649 804,91 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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