Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 – FinAusglG2013DV 2

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1Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:


1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin 9 630 040,81 Euro
von Brandenburg 3 811 847,22 Euro
von Bremen 1 119 933,04 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 3 695 537,53 Euro
von Nordrhein-Westfalen 1 216 106,61 Euro
von Rheinland-Pfalz 588 034,05 Euro
von dem Saarland 1 093 716,41 Euro
von Sachsen 6 981 848,83 Euro
von Sachsen-Anhalt 3 802 993,30 Euro
von Schleswig-Holstein 1 560 648,50 Euro
von Thüringen 3 916 108,91 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg 13 479 365,72 Euro
an Bayern 13 110 977,10 Euro
an Hamburg 1 279 158,12 Euro
an Hessen 8 883 734,64 Euro
an Niedersachsen 663 579,60 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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