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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 – FinAusglG1970DV 2

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Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25