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Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben – FilmFöFRAV

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(1) 1Zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben, die in Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Filmförderungsgesetzes hergestellt werden, gewährt die Filmförderungsanstalt zinslose Darlehen von mindestens 100.000 Deutsche Mark und höchstens 200.000 Deutsche Mark.
2Diese können auch zusätzlich zu einer Förderung nach § 32 Abs. 1 des Filmförderungsgesetzes gewährt werden.

(2) 1Zur Förderung nach Absatz 1 stellt die Filmförderungsanstalt jährlich einen Gesamtbetrag von 750.000 Deutsche Mark bereit.
2Falls nach § 68 Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes nur ein geringerer Betrag verwendet werden darf, ist der höchstmögliche Betrag bereitzustellen.

(3) Ein Filmvorhaben darf nur gefördert werden, wenn es in annähernd gleicher Höhe auch von französischer Seite gefördert wird.

(4) Im übrigen richtet sich die Förderung der Filmvorhaben nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25