print

Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben – FilmFöFRAV

arrow_left arrow_right

1Gefördert werden jährlich bis zu sechs Filmvorhaben.
2Die Anzahl der im Jahr geförderten Filmvorhaben mit deutscher und mit französischer Mehrheitsbeteiligung muß gleich sein.
3Dabei wird für jede Seite je ein Filmvorhaben pro Jahr mit Minderheitsbeteiligung wie ein Filmvorhaben mit Mehrheitsbeteiligung behandelt, wenn

1.
der Regisseur des Films dem Staat der Minderheitsbeteiligung angehört und
2.
die Voraussetzungen des Satzes 2 sonst nicht erfüllt werden könnten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25