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Ferienreiseverordnung – FerReiseV 1985

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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
2.
entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2025 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26