(1) 1Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze und Rechtsverordnungen beachtet.
2Hierzu stehen dem Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber dieser Gesellschaft zu.
(2) 1Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundesamt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt.
2Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung selbst beheben.
3In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt über.
4Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unberührt.
(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.