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Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften – FernstrÜG

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Das Bundesministerium für Verkehr ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25