Bund und Länder werden durch möglichst umfassende Garantien die Interessen der betroffenen Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs richten. 1Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. 2Dies bedeutet insbesondere: 3Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. 4Er wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten (z. B. Personalgestellungen bzw. 5Zuweisung) weiterbeschäftigen. 6Die Länder erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten.
b)
1Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an ihren Standorten erhalten.
2Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundesministerium mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen fest. 3Die Personalvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. 4Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften werden ebenfalls beteiligt.