print

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk – FeinwerkMechMstrV

arrow_left arrow_right

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Feinwerkmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25