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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk – FeinwerkMechMstrV

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1Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
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1.
Maschinenbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Maschinen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
2.
Werkzeugbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Werkzeugen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
3.
Feinmechanik, diese umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von feinmechanischen Produkten oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
4.
Zerspanungstechnik, diese umfasst die Planung sowie die Erstellung von geometrischen Bauteilen oder Vorrichtungen und deren Komponenten.

Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25