print

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene – FEhrPensAnO

arrow_left arrow_right

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25