print

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit – FDZGesV

arrow_left arrow_right

1Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen.
2Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26